Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Über die richtige Anwendung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung ist eine Vorausverfügung, d.h. aus der aktuellen Lebenssituation heraus werden Festlegungen für einen zukünftigen Krankheitszustand getroffen, bei dem man z.B. aufgrund einer Bewusstlosigkeit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Seit dem 18.06.2009 gibt es nun eine gesetzliche Regelung über die Verbindlichkeit solcher Patientenverfügungen.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein, sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Ihre Erstellung ist weiterhin freiwillig, d.h. niemand darf sie einfordern oder zur Bedingung für z.B. die Aufnahme in ein Altersheim oder ein Krankenhaus machen. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche Untersuchungen, Heilmethoden und ärztliche Eingriffe zugelassen sind. Sie erlangt nur dann eine Bedeutung, wenn der Patient aufgrund seines zukünftigen Zustandes z.B. durch eine Bewusstlosigkeit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Dann prüfen Arzt und Betreuer, ob die Feststellungen in der Patientenverfügung auf den konkreten Krankheitsfall zutreffen. Falls dies der Fall ist, müssen Betreuer und Arzt für eine Umsetzung der Wünsche – unabhängig von ihren eigenen Wertvorstellungen – sorgen. Diese Wünsche können auch das Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen sein, das Verlangen einer aktiven Sterbehilfe ist hingegen weiterhin nicht zulässig. Trifft die Patientenverfügung nicht zu oder liegt keine Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden. Hierzu werden seine früheren mündlichen und schriftlichen Äußerungen, sowie seine religiösen und ethischen Wertvorstellung herangezogen. Auch eine Einbindung enger Verwandter und Vertrauter soll soweit möglich erfolgen. Sind sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen einig, dürfen dann auch lebenserhaltende Maßnahmen ohne gerichtliche Zustimmung beendet werden, nur bei einer unterschiedlichen Interpretation muss ein Gericht hinzugezogen werden.
Dem jetzigen Gesetz gingen drei Gesetzesentwürfe sowie ein vierter Antrag, auf jede Regelung zu verzichten, voraus. Der Bundestag hat sich am 18.06.2009 mehrheitlich für den Entwurf des SPD-Abgeordneten Stünker entschieden.
Die CDL versuchen durch Presseartikel und Podiumsdiskussionen über die sinnvolle Abfassung aber auch die Gefahren einer fehlerhaft formulierten Patientenverfügung zu informieren und auch die medizinische Vorsorgevollmacht als sinnvolle Erweiterung oder sogar als Ersatz für eine Patientenverfügung stärker ins Bewusstsein zu rücken. Bei einer Vorsorgevollmacht wird der Patient durch eine ihm nahestehende Person vertreten, wenn er selber nicht mehr entscheiden kann. Auf diese Weise kann am ehesten sichergestellt werden, dass die aktuell beste Entscheidung für den Betroffenen gefällt wird. Über eine solche Vorsorgevollmacht können neben den medizinischen Fragen auch weitere Wünsche des Patienten zu seiner Sterbebegleitung geregelt werden. Daher bieten die CDL auch Vorlagen für eine Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung an.